§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kinder und Jugendliche Platte Heide e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Menden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Belange von Kindern und Jugendlichen im Stadtteil Platte Heide zu fördern. Neben einer direkten Förderung erfüllt er seinen Zweck auch durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften.
(2) Insbesondere verfolgt der Verein das Ziel einer engen Zusammenarbeit mit Vertretern der Jugendlichen sowie der Kirchen und Verbände, Vereine und Gruppen des Stadtteils, die sich um die Belange der Kinder und Jugendlichen bemühen.
(3) Der Verein ist nicht an Konfessionen, Parteien oder andere Gruppierungen gebunden
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung (§§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ebenso juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Tod;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch außerordentliche Kündigung
- durch Streichung;
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und muss diesem spätestens am 30.09. des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, zugegangen sein. Dem Verein gegenüber bleibt das Mitglied nach Bestimmungen des BGB in Regress.
Im Falle einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung schriftlich auszuüben.
Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluß unter Angabe der Gründe dem Mitglied schriftlich mit. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitgliedsbeiträge und Spenden
Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und anderes mehr.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über weitere Richtlinien für die Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Beitragserhöhungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen und greifen erst zu Beginn des kommenden Geschäftsjahres. Wird eine Beitragserhöhung von der Mitgliederversammlung beschlossen, so besteht für die Mitglieder ein außerordentliches Kündigungsrecht (vgl. §4 Abs. 7).
(4) Die Höhe der Beiträge juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts wird zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
(5) Darüber hinaus können Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
(6) Bescheinigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand ausgestellt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden;
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Schatzmeister(in);
- dem/der stellvertretenden Schatzmeister(in);
- dem/der Schriftführer(in)
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren wie folgt gewählt:
Bei einer geraden Jahreszahl
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Schatzmeister/-in
der/die Schriftführer/-in
Bei einer ungeraden Jahreszahl
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Schatzmeisterin
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemäß § 26 BGB gemeinsam.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5 der Satzung;
- Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung,
Erstellung des Jahresberichts.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu diesen ist unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, bzw. in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von dem Vorsitzenden ernannt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kann in allen Vereinsangelegenheiten entscheiden, soweit sie nicht dem Vorstand nach § 8 obliegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder, unter Beifügung einer Tagesordnung, einberufen.
Anträge und Vorschläge zusätzlich zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen oder wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.
Es gelten bezüglich der Form und Frist dieselben Bedingungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 2. Maßgebend für die Ladungsfrist ist das Datum des Poststempels.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand einen Versammlungsleiter.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Eine Ausnahme stellt diesbezüglich lediglich eine Satzungsänderung gemäß §10 Abs. 1 und die Auflösung des Vereins gemäß §11 Abs. 1 dar.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 1 und 2;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr, eine einmalige Wiederwahl ist möglich;
- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplans;
- Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Abs. 2;
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung;
- Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss nach § 4 Abs. 9;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 erfolgt mit der einfachen Mehrheit.
Für die Wahl des/der Vorsitzenden wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Ab-
stimmung.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist gemäß § 10 Abs. 1 eine Mehrheit von drei Vierteln und für die Auflösung des Vereins gemäß §11 Abs.1 ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(12) Über die Sitzungen bzw. Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- den Namen des Versammlungsleiters;
- die Zahl der erschienen Mitglieder;
- die Tagesordnung;
- die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
§ 10
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, so bedarf ein Beschluss über eine Satzungsänderung stets einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorstand kann die Satzung ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung ändern, soweit es vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten wird.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Inventar und Vermögen unter Zustimmung des Finanzamtes an den Siedler- und Bürgerverein Menden, Platte Heide, mit der Maßgabe, es im Sinne der Förderung von Kindern- und Jugendlichen gemäß § 2 Abs. 1 einzusetzen.
§ 12
Inkrafttreten
Die Gründerversammlung fand am 8. Juni 2004 statt. Somit tritt die Satzung an diesem Tag in Kraft.
Die überarbeitete Satzung tritt am 27. Januar 2011 in Kraft.
Die überarbeitete Satzung tritt am 15. September 2018 in Kraft.